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Art. 33 BauKaG - Rechtsverordnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Amtliche Abkürzung
BauKaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2133-1-I

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren vor den Eintragungsausschüssen und deren Zusammensetzung sowie über das Verfahren bei der Erfüllung der Aufgaben nach Art. 20 Abs. 2 zu erlassen.