Art. 33 BauKaG - Rechtsverordnungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
- Amtliche Abkürzung
- BauKaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2133-1-I
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren vor den Eintragungsausschüssen und deren Zusammensetzung sowie über das Verfahren bei der Erfüllung der Aufgaben nach Art. 20 Abs. 2 zu erlassen.