§ 45 SchulG M-V - Aufnahmeanspruch, Aufnahmebeschränkungen

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Amtliche Abkürzung
SchulG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
223-6

(1) Mit Beginn der Schulpflicht besteht nach Maßgabe der Eignungsvoraussetzungen, die durch oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegt sind, Anspruch auf Aufnahme in die örtlich zuständige Schule. Ist für mehrere Schulen mit dem gleichen Bildungsgang ein gemeinsamer Einzugsbereich gebildet, so besteht Anspruch auf Aufnahme in eine dieser Schulen nach Wahl der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers. Als örtlich zuständig gilt hierbei diejenige Schule, die zum Beginn des auf die Anmeldung folgenden Schuljahres nach diesem Gesetz oder danach ergangenen Regelungen festgelegt ist.

(2) Die Aufnahmekapazität einer Schule ist so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren Mittel unter den personellen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule noch gesichert ist.

(3) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule, so kann die zuständige Schulaufsichtsbehörde unbeschadet einer Regelung nach § 46 Abs. 2 im Einvernehmen mit den Schulträgern schulpflichtige Schüler einer anderen Schule mit entsprechendem Bildungsgang zuweisen, wenn diese Schule in zumutbarer Entfernung vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Ausbildungs- oder Arbeitsstätte des Schülers liegt. Die Anmeldungen werden nach der Entfernung vom gewöhnlichen Aufenthaltsort oder der Ausbildungs- oder Arbeitsstätte zu der Schule verteilt; dabei sind Härtefälle angemessen zu berücksichtigen.

(4) Der Anspruch eines Schülers auf Aufnahme in eine bestimmte Schule im Sinne von Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, wenn nach dem Ablauf der Anmeldefrist feststeht, dass die Zahl der Anmeldungen niedriger ist, als für einen geordneten Schulbetrieb und eine sinnvolle Unterrichts- und Erziehungsarbeit notwendig, insbesondere dann, wenn durch oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegte Mindestzügigkeiten oder Schülermindestzahlen nicht erreicht werden. Für einen geordneten Schulbetrieb sind grundsätzlich folgende Mindestzügigkeiten und Schülermindestzahlen für die Bildung von Eingangsklassen festgelegt:

  1. 1.

    für die Grundschule am Einzelstandort Einzügigkeit bei 20 Schülern. Wenn in zumutbarer Entfernung vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts diese Schülermindestzahl nicht erreicht wird, ist auf Antrag des Schulträgers mit Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde eine jahrgangsübergreifende Beschulung in der Grundschule zulässig. Die Größe dieser Lerngruppen muss mindestens 20 Schüler betragen. Überschreitet die Größe dieser Lerngruppen 28 Schüler, können jahrgangsbezogene Klassen gebildet werden.

  2. 2.

    für die Grundschule am Mehrfachstandort mindestens Zweizügigkeit bei mindestens 40 Schülern. Die Mindestzügigkeit kann mit Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde unterschritten werden, wenn die insgesamt durch eine Regelung nach § 69 Nr. 10 festgelegte zulässige Anzahl an Klassen nicht überschritten wird.

  3. 3.

    für die Regionale Schule mindestens Zweizügigkeit bei mindestens 36 Schülern. Diese Schülermindestzahl und die Mindestzügigkeit können auf Antrag des Schulträgers mit Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde unterschritten werden, wenn ansonsten unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. In diesen Fällen beträgt die Schülermindestzahl 22.

  4. 4.

    für die Regionale Schule am Mehrfachstandort mindestens Zweizügigkeit bei mindestens 36 Schülern. Die Zahl der abhängig von der Anzahl angemeldeter Schüler zulässigen Klassen wird durch die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 69 Nr. 10 festgelegt.

  5. 5.

    für die integrierte Gesamtschule in der Regel Dreizügigkeit bei mindestens 57 Schülern. Die Schülermindestzahl und die Regelzügigkeit können auf Antrag des Schulträgers mit Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde unterschritten werden, wenn ansonsten unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. In diesem Falle beträgt die Schülermindestzahl 44.

  6. 6.

    für die kooperative Gesamtschule in der Regel mindestens Dreizügigkeit bei mindestens 60 Schülern. Die Schülermindestzahl sowie die Mindestzügigkeit können auf Antrag des Schulträgers mit Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde unterschritten werden, wenn ansonsten unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. In diesem Falle müssen mindestens 46 Schüler angemeldet sein.

  7. 7.

    für das Gymnasium in der Jahrgangsstufe 7 am Einzelstandort mindestens Zweizügigkeit mit mindestens 54 Schülern, am Mehrfachstandort mindestens Dreizügigkeit mit 61 Schülern.

  8. 8.

    Der Anspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe besteht nicht, wenn folgende Schülermindestzahlen unterschritten werden:

    a)an Gymnasien in der Jahrgangsstufe 1140 Schüler,
    b)an der kooperativen und integrierten Gesamtschule in der Jahrgangsstufe 1124 Schüler.

(5) Unterschreitet die Zahl der angemeldeten Schüler festgelegte Schülermindestzahlen oder Mindestzügigkeiten, kann die zuständige Schulaufsichtsbehörde unbeschadet einer Regelung nach § 46 Abs. 2 und unabhängig von einer Entscheidung des Schulträgers nach § 108 im Einvernehmen mit dem die Schüler aufnehmenden Schulträger und im Benehmen mit dem die Schüler abgebenden Schulträger die Schüler einer anderen Grundschule oder einer anderen Schule gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis e zuweisen, an der die Schüler die gleichen Abschlüsse wie an der bisherigen Schule erreichen können, wenn diese Schule in zumutbarer Entfernung vom Wohnort oder Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes liegt. Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn die Aufnahmekapazität der Schule überschritten würde. Sieht der Schulentwicklungsplan für den Fall des Unterschreitens von Schülermindestzahlen und Mindestzügigkeiten keine Zuweisung von Schülern an andere Schulen vor, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde, welcher Schule die Schüler zugewiesen werden. Dieses kann aus Gründen der zweckmäßigen Unterrichtsorganisation auch eine Schule sein, die ihrerseits nach den Anmeldungen für Eingangsklassen die Schülermindestzahlen oder Mindestzügigkeiten nicht erreicht. Nach Maßgabe der Regelung nach § 69 Nr. 10 kann in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere, wenn eine Schule, an der die Schüler die gleichen Abschlüsse wie an der bisherigen Schule erreichen können, in zumutbarer Entfernung nicht vorhanden ist, die oberste Schulaufsichtsbehörde über die Zulässigkeit der Eingangsklasse bei Unterschreiten der Schülermindestzahlen entscheiden.

(6) Die Aufnahme Nichtschulpflichtiger in eine Schule kann beschränkt werden, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt.