§ 55a StBerG - Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
1Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen ihren Beruf in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausüben. 2§ 50 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Die Gründung einer solchen Gesellschaft und Veränderungen in den Gesellschaftsverhältnissen sind der zuständigen Berufskammer anzuzeigen.4Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Berufskammer, der er bisher angehört hat.