Art. 19 BayWaldG - Körperschaftswald

Bibliographie

Titel
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Amtliche Abkürzung
BayWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
7902-1-L

(1) 1Bei der Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes sind über die für alle Waldbesitzer geltenden Vorschriften hinaus die Grundsätze des Art. 18 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 sowie Satz 5 Nrn. 1 bis 3 und 5 zu beachten. 2Besondere Bedürfnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) 1Die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes muss auf Forstwirtschaftspläne, bei kleineren Wäldern auf Forstbetriebsgutachten gestützt sein; bei Wäldern unter 5 ha Größe entfällt diese Verpflichtung. 2Art. 18 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß. 3Die Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten werden im Einvernehmen mit den Körperschaften (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2) von freiberuflich tätigen Sachverständigen im Auftrag der Forstbehörden oder von diesen selbst erstellt. 4Die Körperschaften entrichten für die Erstellung von Forstwirtschaftsplänen und Forstbetriebsgutachten einen Beitrag von 50 v.H. der dem Staat entstehenden Kosten. 5Die Körperschaften stellen das erforderliche Hilfspersonal für die Waldaufnahme.

(3) Die unteren Forstbehörden können die forstfachliche Betriebsleitung des Körperschaftswaldes und in Verbindung damit die Betriebsausführung vertraglich und abgesehen von in der Verordnung nach Abs. 6 zu regelnden Ausnahmen gegen Entgelt übernehmen.

(4) Nehmen die Körperschaften die Betriebsleitung und die Betriebsausführung selbst wahr, so haben sie damit entsprechend forstfachlich qualifiziertes Personal zu beauftragen.

(5) 1Die Körperschaften nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 sind verpflichtet, in ihren Wäldern für den Forstschutz (Art. 32 bis 36) zu sorgen. 2Sie veranlassen, dass die mit dem Forstschutz beauftragten Personen, soweit diese nicht Polizeivollzugsbeamte oder Forstschutzbeauftragte kraft Amts sind, nach Art. 36 bestätigt werden. 3Die unteren Forstbehörden unterstützen die Körperschaften beim Vollzug des Forstschutzes, wenn ihnen die Betriebsausführung übertragen wurde.

(6) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration sowie der Finanzen und für Heimat Rechtsverordnungen über die Bewirtschaftung und Beaufsichtigung des Körperschaftswaldes zu erlassen, namentlich über

  1. 1.

    Aufstellung, Inhalt und Vollzug der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten,

  2. 2.

    Aufgaben der Betriebsleitung und -ausführung und deren Übertragung,

  3. 3.

    vertragliche Übernahme der Betriebsleitung und Betriebsausführung durch die Forstbehörden,

  4. 4.

    Bemessung des Entgelts im Fall der vertraglichen Übernahme der Betriebsleitung und -ausführung durch die unteren Forstbehörden,

  5. 5.

    Aufsicht über die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes,

  6. 6.

    sachliche und örtliche Zuständigkeit der Forstbehörden.