§ 23 LWaldG - Entschädigung
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS-Nr. 790-14
(1) Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten vom Land Entschädigung in Geld zu leisten. Entschädigung ist auch zu leisten für Schäden und Beeinträchtigungen im Erholungswald, sofern besondere Maßnahmen zu ihrer Beseitigung erforderlich sind und ohne die Beseitigung ein erheblicher Vermögensnachteil entstehen würde.
(2) Über Grund und Höhe der Entschädigung entscheidet die Forstbehörde. Für die Bemessung der Entschädigung gelten § 93 Abs. 2 bis 4, § 94 Abs. 1 und die §§ 95 bis 103 des Baugesetzbuchs entsprechend. Gegen die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung der ordentliche Rechtsweg zulässig.
(3) Der Eigentümer des Grundstücks kann an Stelle der Entschädigung vom Land die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die zugefügten Vermögensnachteile wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zu Stande, so kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Hinsichtlich des Verfahrens gelten die Landesenteignungsgesetze. Zuständig ist das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr als Enteignungsbehörde.
(4) Begünstigte sowie Verursacher der in § 19 Abs. 2 genannten Gefahren können an der nach Absatz 1 und 3 zu leistenden Entschädigung angemessen beteiligt werden.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Staats- und Gemeindewald.