Versionsverlauf


§ 27 FAG - Steuerkraftmesszahl

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
41-43

(1) Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für die kreisfreie Stadt zusammengezählt werden und die Steuerkraftzahl der Gewerbesteuerumlage von dieser Summe abgezogen wird.

(2) Es werden angesetzt als Steuerkraftzahl

  1. 1.

    der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) die Grundbeträge, die nach dem Ist-Aufkommen ermittelt werden, mit 236 Prozent (Nivellierungshebesatz Grundsteuer A),

  2. 2.

    der Grundsteuer von den Grundstücken (Grundsteuer B) die Grundbeträge, die nach dem Ist-Aufkommen ermittelt werden, mit 492 Prozent (Nivellierungshebesatz Grundsteuer B),

  3. 3.

    der Gewerbesteuer die Grundbeträge, die nach dem Ist-Aufkommen ermittelt werden, mit 454 Prozent (Nivellierungshebesatz Gewerbesteuer),

  4. 4.

    des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer der Betrag, der der kreisfreien Stadt für den maßgeblichen Zeitraum zugewiesen worden ist, einschließlich der Ausgleichsleistungen an die Gemeinden für die Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs nach § 62,

  5. 5.

    des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer der Betrag, der der kreisfreien Stadt für den maßgeblichen Zeitraum zugewiesen worden ist,

  6. 6.

    der Gewerbesteuerumlage die Gewerbesteuerumlage, die nach dem Umlagesoll ermittelt wird.

(3) Werden in einer Verbandssatzung nach § 9 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 24 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens getroffen, so werden diese auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Gebietskörperschaften bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl berücksichtigt, wenn sie für die Dauer von mindestens fünf Jahren gelten.

(4) Die Steuerkraftzahlen werden nach dem Aufkommen der Steuern und Umlagen eines Zwölfmonatszeitraums ermittelt, der am 30. Juni des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Kalenderjahres endet.

(5) 1Die Grundbeträge nach Abs. 2 Nr. 1 bis 3 werden ermittelt, indem das nach Abs. 4 maßgelbliche Ist-Aufkommen durch den jeweils geltenden Hebesatz geteilt wird. 2Ist der Hebesatz null, wird der Durchschnitt der Grundbeträge der letzten drei Referenzzeiträume nach Abs. 4 angesetzt, in denen die Steuer noch erhoben wurde. 3Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen.