§ 6 SchulG§96V - Sonderfälle
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz (VO zu § 96 Abs. 5 SchulG)
- Redaktionelle Abkürzung
- SchulG§96V,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Für Versuchsschulen sind die entsprechenden Beträge der §§ 2 bis 5 maßgebend. Bei Schulversuchen kann das für den Schulbereich zuständige Ministerium abweichende Durchschnittsbeträge festsetzen.
(2) Für die Teilnahme am Unterricht in Deutsch als Zweitsprache wird ein zusätzlicher Betrag von bis zu 44,- EUR festgesetzt; der Eigenanteil entfällt insoweit.
(3) Für die Teilnahme am muttersprachlichen Unterricht wird ein zusätzlicher Betrag bis zu 17,- EUR festgesetzt; der Eigenanteil entfällt insoweit.