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§ 24 HAltPflG - Kostenerstattung

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe und zur Ausführung des Altenpflegegesetzes (Hessisches Altenpflegegesetz - HAltPflG)
Amtliche Abkürzung
HAltPflG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
353-56

1Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, dass den Altenpflegeschulen die angemessenen Kosten der Ausbildung erstattet werden, soweit sie nicht nach § 23 von anderer Seite zu erstatten sind. 2Die Rechtsverordnung nach Satz 1 regelt das Nähere über

  1. 1.

    die angemessenen Kosten der Ausbildung und die Zahl der Ausbildungsplätze, für die die Kosten erstattet werden,

  2. 2.

    die bedarfsgerechte regionale Verteilung und das Verfahren zur Berechnung dieser Verteilung und

  3. 3.

    die zur Durchführung zuständige Behörde.