§ 24 HAltPflG - Kostenerstattung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe und zur Ausführung des Altenpflegegesetzes (Hessisches Altenpflegegesetz - HAltPflG)
- Amtliche Abkürzung
- HAltPflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 353-56
1Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, dass den Altenpflegeschulen die angemessenen Kosten der Ausbildung erstattet werden, soweit sie nicht nach § 23 von anderer Seite zu erstatten sind. 2Die Rechtsverordnung nach Satz 1 regelt das Nähere über
- 1.
die angemessenen Kosten der Ausbildung und die Zahl der Ausbildungsplätze, für die die Kosten erstattet werden,
- 2.
die bedarfsgerechte regionale Verteilung und das Verfahren zur Berechnung dieser Verteilung und
- 3.
die zur Durchführung zuständige Behörde.