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§ 40 LPVG - Einspruch der Vertreter einer Gruppe, der Beschäftigten im Sinne von § 57, der Schwerbehinderten oder der ausländischen Beschäftigten

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG)
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2035 5

(1) Erachtet die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe einen Beschluß des Personalrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Beschäftigten, so ist auf ihren Antrag der Beschluß auf die Dauer von sechs Arbeitstagen vom Zeitpunkt der Beschlußfassung an auszusetzen. In dieser Frist soll, gegebenenfalls mit Hilfe der unter den Mitgliedern des Personalrats vertretenen Gewerkschaften, eine Verständigung versucht werden. Bei Aussetzung eines Beschlusses nach Satz 1 verlängern sich Fristen nach diesem Gesetz um die Dauer der Aussetzung.

(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit erneut zu beschließen. Wird der erste Beschluß bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn

  1. 1.
    die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluß des Personalrats als erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der Schwerbehinderten erachtet,
  2. 2.
    die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung einen Beschluß des Personalrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der Beschäftigten im Sinne von § 57 erachtet,
  3. 3.
    die Mehrheit der Vertretung der ausländischen Beschäftigten nach § 65 einen Beschluß des Personalrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der ausländischen Beschäftigten, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften besitzen, erachtet.