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§ 48 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Die Bundesanstalt kann geeigneten Personen, die keinen Anspruch auf Förderung nach § 47 Abs. 1 und 3 haben, zur beruflichen Umschulung Darlehn gewähren, wenn die Förderung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.