§ 48 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
Die Bundesanstalt kann geeigneten Personen, die keinen Anspruch auf Förderung nach § 47 Abs. 1 und 3 haben, zur beruflichen Umschulung Darlehn gewähren, wenn die Förderung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.