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§ 5 SächsRiG - Altersgrenze

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1/2

(1) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er das 67. Lebensjahr vollendet. Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit, die oder der vor dem 1. Januar 1947 geboren ist, tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet. Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit, die oder der nach dem 31. Dezember 1946, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren ist, tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er das in der Tabelle (Anlage) genannte jeweils maßgebliche Lebensalter erreicht.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann vorbehaltlich Satz 2 nicht hinausgeschoben werden. Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit der Geburtsjahrgänge 1962 bis 1964 mit Zustimmung oder auf Antrag der Richterin oder des Richters den Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausschieben. In diesen Fällen findet § 65 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 418) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.

(3) Eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit, die oder der das 63. Lebensjahr vollendet hat, ist auf eigenen Antrag in den Ruhestand zu versetzen. Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit der Geburtsjahrgänge 1958 bis 1961 gilt § 90 Absatz 7 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit, die oder der das 60. Lebensjahr vollendet hat und schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, ist auf eigenen Antrag in den Ruhestand zu versetzen.