§ 154 GOLT - Berichterstattung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
Der Vorsitzende ernennt für jeden Beratungsgegenstand einen Berichterstatter und einen Mitberichterstatter. Dabei soll er alle Ausschussmitglieder gleichmäßig heranziehen. Über Vorlagen der Staatsregierung und von Mitgliedern des Landtags der sie tragenden Fraktionen wird von Mitgliedern dieser Fraktionen, über Vorlagen von Mitgliedern des Landtags der Oppositionsfraktionen von deren Mitgliedern Bericht erstattet; die Mitberichterstattung erfolgt durch Mitglieder des Landtags der jeweiligen anderen Fraktionen. Die Bericht- und Mitberichterstattung besteht in einem kurzen Sachvortrag. Berichterstatter und Mitberichterstatter geben einen Beschlussvorschlag ab.