Art. 19 KAG - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Amtliche Abkürzung
KAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2024-1-I

(1) Gebührensatzungen, die eine gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 unzulässige Mindestgebühr enthalten, sind bis 1. Januar 1997 der geänderten Rechtslage anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist treten sie außer Kraft.

(2) Gebührensatzungen, die eine Gebührendegression enthalten, sind bis 1. Januar 1997 der geänderten Rechtslage anzupassen; dabei hat die Gemeinde zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie von der Möglichkeit der Degression (Art. 8 Abs. 5) Gebrauch macht. Spätestens nach Ablauf der Frist nach Satz 1 tritt eine Gebührensatzung, die eine Degression enthält, außer Kraft.

(3) Satzungsregelungen, die einen Erstattungsanspruch gemäß Art. 9 in der Fassung des Kommunalabgabengesetzes vom 4. Februar 1977 (GVBl S. 82) beinhalten, sind bis 1. Januar 1997 der geänderten Rechtslage anzupassen; geschieht das nicht, entfalten sie nach Ablauf dieser Frist nur noch insoweit Rechtswirkungen, als sie von Art. 9 in der Fassung dieses Gesetzes gedeckt sind. Die Einbeziehung der Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Straßengrund in eine öffentliche Einrichtung mit Anschluss- und Benutzungszwang und damit ihre Bewirtschaftung durch den Einrichtungsträger sind von den Eigentümern und sonst Berechtigten unentgeltlich zu dulden, wenn es in der Benutzungssatzung angeordnet wird.

(4) Die Verpflichtungen des Art. 5 Abs. 2 Sätze 4 und 6 gelten nur für Satzungen, die nach dem 1. Januar 1994 erlassen oder hinsichtlich des Beitragsmaßstabs geändert werden. Die Verpflichtung des Art. 5 Abs. 2 Satz 5 gilt nur für Satzungen, die nach dem 31. Juli 2002 erlassen oder hinsichtlich des Beitragsmaßstabs geändert werden. Die Möglichkeit, entsprechende Regelungen auch in andere Satzungen zu übernehmen, bleibt hiervon unberührt.

(5) Abschreibungen nach Art. 8 Abs. 3 Sätze 4 und 5 können auch für solche Anlagenteile geltend gemacht werden, die vor dem 1. Januar 2000 mit Zuwendungen finanziert worden sind.

(6) Art. 5 Abs. 5 Satz 3 ist in der ab 1. August 2002 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der Vorauszahlungsbescheid nach diesem Zeitpunkt bekannt gegeben wird.