Versionsverlauf

§ 46 GemKVO - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKVO -)
Amtliche Abkürzung
GemKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-21

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zu Grunde zu legen:

  1. 1.

    Abschlussbuchungen
    die für den kassenmäßigen Abschluss und die Haushaltsrechnung des abgelaufenen Jahres noch erforderlichen Buchungen einschließlich der Übertragungen in das folgende Jahr, ausgenommen die Buchungen von Einzahlungen und Auszahlungen von Dritten oder an Dritte einschließlich der Sondervermögen mit Sonderrechnungen

  2. 2.

    Auszahlungen
    die aus der Gemeindekasse oder Sonderkasse hinausgehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen

  3. 3.

    Bargeld
    Euromünzen, Eurobanknoten und fremde Geldsorten

  4. 4.

    Einzahlungen
    die bei der Gemeindekasse oder Sonderkasse eingehenden Beträge einschließlich der Verrechnungen

  5. 5.

    Kassenmittel
    die Zahlungsmittel im Sinne der Nr. 6 und die Bestände auf Konten der Gemeindekasse oder Sonderkasse mit Ausnahme der Geldanlagen (§ 45 Nr. 9 Gemeindehaushaltsverordnung)

  6. 6.

    Zahlungsmittel
    Bargeld, Schecks, Postschecks, in den Fällen des § 44 ausnahmsweise auch Wechsel

  7. 7.

    Zahlungsverkehr

    1. a)

      unbare Zahlungen
      die Überweisungen oder Einzahlungen auf ein Konto der Gemeindekasse oder Sonderkasse bei einem Kreditinstitut, Überweisungen oder Auszahlungen von einem solchen Konto und die Übersendung von Schecks oder Postschecks, in den Fällen des § 44 ausnahmsweise auch Wechsel

    2. b)

      Barzahlungen
      die Übergabe oder Übersendung von Bargeld; als Barzahlung gilt auch die Übergabe von Schecks und Postschecks, in den Fällen des § 44 ausnahmsweise auch Wechsel

    3. c)

      Verrechnungen
      Zahlungen, die durch buchmäßigen Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben bewirkt werden, ohne dass die Höhe des Kassensollbestands verändert wird (Aufrechnung, Verrechnung zwischen verschiedenen Buchungsstellen).