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§ 67 AufenthV - Ausländerdatei B

Bibliographie

Titel
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Amtliche Abkürzung
AufenthV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-12-1

(1) Die nach § 64 in die Ausländerdatei A aufgenommenen Daten sind in die Ausländerdatei B zu übernehmen, wenn der Ausländer

  1. 1.
    gestorben oder
  2. 2.
    aus dem Bezirk der Ausländerbehörde fortgezogen

ist.

(2) 1Der Grund für die Übernahme der Daten in die Ausländerdatei B ist in der Datei zu vermerken. 2In der Datei ist auch die Abgabe der Ausländerakte an eine andere Ausländerbehörde unter Angabe der Empfängerbehörde zu vermerken.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 können auch die in § 65 genannten Daten in die Ausländerdatei B übernommen werden.