§ 32 HwO
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- HwO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7110-1
Das Lehrverhältnis endet mit dem Ablauf der Lehrzeit. Besteht der Lehrling vor Ablauf der Lehrzeit die Gesellenprüfung, so endet das Lehrverhältnis spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Prüfung bestanden wird.