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§ 32 HwO

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Redaktionelle Abkürzung
HwO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7110-1

Das Lehrverhältnis endet mit dem Ablauf der Lehrzeit. Besteht der Lehrling vor Ablauf der Lehrzeit die Gesellenprüfung, so endet das Lehrverhältnis spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Prüfung bestanden wird.