§ 13 SDO
Bibliographie
- Titel
- Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
- Amtliche Abkürzung
- SDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) für die Kürzung des Ruhegehalts gilt § 9 Abs. 1 entsprechend.
(2) Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt voraus, dass die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, falls der Ruhestandsbeamte noch im Dienst wäre. Sie schließt auch, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Hinterbliebenenversorgung aus und bewirkt den Verlust der Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen. Diese Wirkungen beziehen sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt in den Ruhestand im Dienst des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts bekleidet hat.