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§ 37 ThürHeilBG - Geltung von Anerkennungen anderer Ärztekammern

Bibliographie

Titel
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Amtliche Abkürzung
ThürHeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2120-2

Die im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1989 (BGBl. I S. 1218) in der jeweils geltenden Fassung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 24 zu führen, gilt auch in Thüringen. Dasselbe gilt für die Ermächtigung und die Zulassung zur Weiterbildung.