§ 37 ThürHeilBG - Geltung von Anerkennungen anderer Ärztekammern
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2
Die im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1989 (BGBl. I S. 1218) in der jeweils geltenden Fassung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 24 zu führen, gilt auch in Thüringen. Dasselbe gilt für die Ermächtigung und die Zulassung zur Weiterbildung.