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§ 513 HGB

Bibliographie

Titel
Handelsgesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
HGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4100-1

Der Kapitän hat vor dem Antritt der Reise dafür zu sorgen, dass das Schiff in seetüchtigem Stand, gehörig eingerichtet und ausgerüstet, gehörig bemannt und verproviantiert ist und dass die zum Ausweis für Schiff, Besatzung und Ladung erforderlichen Papiere an Bord sind.