§ 97 SOG LSA - Formvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
Amtliche Abkürzung
SOG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
205.2

Eine Gefahrenabwehrverordnung muß

  1. 1.
    eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen,
  2. 2.
    in der Überschrift als Gefahrenabwehrverordnung bezeichnet sein,
  3. 3.
    die Behörde bezeichnen, die sie erlassen hat,
  4. 4.
    die Rechtsgrundlage angeben,
  5. 5.
    den räumlichen Geltungsbereich angeben,
  6. 6.
    den Zeitpunkt des Inkrafftretens enthalten,
  7. 7.
    unterzeichnet sein und das Datum der Ausfertigung enthalten.