§ 86 SächsBO - Aufsicht über die Gutachterausschüsse nach dem Baugesetzbuch
Bibliographie
- Titel
- Sächsische Bauordnung (SächsBO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 421-1/3
(1) Die Aufsicht über die Gutachterausschüsse führen
- 1.die Regierungspräsidien als obere Aufsichtsbehörden und
- 2.das Staatsministerium des Innern als oberste Aufsichtsbehörde.
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die den Regierungspräsidien obliegenden Zuständigkeiten einer nachgeordneten Behörde zu übertragen.
(2) Die Aufsichtsbehörden prüfen die Einhaltung der Rechtsvorschriften bei der Aufgabenwahrnehmung der Gutachterausschüsse, die Einhaltung der den Gutachtern auferlegten Pflichten sowie die Geschäftsführung der Gutachterausschüsse und ihrer Geschäftsstellen (Rechtsaufsicht).
(3) Kommt ein Gutachterausschuss einer schriftlichen Weisung der oberen Aufsichtsbehörde nicht fristgerecht nach, kann diese an Stelle der angewiesenen Behörde handeln (Selbsteintritt). Die oberste Aufsichtsbehörde muss den Selbsteintritt für erforderlich halten und dies gegenüber der oberen Aufsichtsbehörde erklären. Weisungen mit Bezug auf die Gutachtertätigkeit sind unzulässig.
(4) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen eine Entscheidung des Gutachterausschusses bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Dies gilt nicht für Vorverfahren, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits begonnen hatten.