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§ 21 ThürSpkG - Verwendung des Jahresüberschusses

Bibliographie

Titel
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Amtliche Abkürzung
ThürSpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
76-4

(1) Der im Jahresabschluss ausgewiesene, um einen eventuellen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderte Jahresüberschuss wird dem haftenden Eigenkapital zugeführt. Der Jahresüberschuss kann bis zu 75 vom Hundert bereits mit Wirkung für den Bilanzstichtag der Sicherheitsrücklage oder einer freien Rücklage zugeführt werden (Vorwegzuführungen). Die Zuführung zu den freien Rücklagen darf die Hälfte der Zuführung zur Sicherheitsrücklage nicht übersteigen.

(2) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Vorstands beschließen, dass von dem verbleibenden Jahresüberschuss bis zu

  1. 1.
    einem Zehntel, wenn die Sicherheitsrücklage mindestens fünf vom Hundert der Bilanzsumme beträgt,
  2. 2.
    einem Viertel, wenn die Sicherheitsrücklage mindestens 7,5 vom Hundert der Bilanzsumme beträgt oder
  3. 3.
    drei Viertel, wenn die Sicherheitsrücklage mindestens zehn vom Hundert der Bilanzsumme beträgt,

an den Gewährträger zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke abgeführt wird. Maßgebend sind die Bilanzsumme und die Sicherheitsrücklage zum Bilanzstichtag; Vorwegzuführungen nach Absatz 1 bleiben unberücksichtigt.

(3) Hat der Gewährträger eine Unterbilanz ausgeglichen, so ist der verbleibende Jahresüberschuss zunächst zur Rückgewähr seiner Leistungen zu verwenden, soweit die Sicherheitsrücklage mindestens fünf vom Hundert der Bilanzsumme beträgt.

(4) Eine Ausschüttung nach den Absätzen 2 oder 3 darf nicht erfolgen,

  1. 1.
    soweit die dauernden Anlagen nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen das haftende Eigenkapital übersteigen,
  2. 2.
    solange das haftende Eigenkapital den Anforderungen nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht entspricht.