§ 12 StiftG NRW - Anzuwendende Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Stiftungsgesetz NRW - StiftG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- StiftG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 40
(1) Für kirchliche Stiftungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes ergibt.
(2) Für die Statusklärung in Zweifelsfällen gilt § 3 mit der Maßgabe, dass vor einer Entscheidung die Kirche zu hören ist.
(3) Die kirchlichen Stiftungen unterliegen kirchlicher Stiftungsaufsicht. Sie ist im Sinne des § 83 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches auszuüben. Die kirchlichen Behörden sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Sinne des § 84c des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Bestimmungen des Abschnitts 2 finden auf kirchliche Stiftungen keine Anwendung; insoweit obliegt es den Kirchen, Art und Umfang der erforderlichen Regelungen in eigener Verantwortlichkeit zu treffen. Die Bestimmungen, die hierzu in kirchlichen Stiftungsordnungen erlassen werden, werden auch im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
(4) Die Anerkennung als kirchliche Stiftung nach § 80 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie Genehmigungen und Entscheidungen gemäß den §§ 85a, 86b, 87 Absatz 3 und § 87a des Bürgerlichen Gesetzbuches bedürfen der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Behörde.
(5) (weggefallen)
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung einer kirchlichen Stiftung fällt das Vermögen für den Fall, dass es an einer Bestimmung zur Anfallberechtigung durch oder aufgrund der Satzung fehlt, abweichend von § 87c Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches an die Kirche, die die Stiftung beaufsichtigt hat.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für die den kirchlichen Stiftungen gleichgestellten Stiftungen entsprechend.