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§ 19 BestGOrdnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
BestG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2127-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 1 Abs. 3 Bestattungsplätze ohne Genehmigung anlegt, erweitert oder wiederbelegt,
  2. 2.
    entgegen § 4 Abs. 2 eine Leiche ohne Genehmigung auf einem privaten Bestattungsplatz bestattet,
  3. 3.
    entgegen § 8 Abs. 2 eine Leiche nicht bestattet oder als verantwortliche Person (§ 9) nicht bestatten lässt,
  4. 4.
    entgegen § 8 Abs. 4 oder 5 eine Leiche nicht ordnungsgemäß bestattet oder als verantwortliche Person bestatten lässt,
  5. 5.
    entgegen § 11 Abs. 2 die Leichenschau nicht unverzüglich vornimmt oder die Totenscheine nicht ausstellt oder aushändigt,
  6. 6.
    entgegen § 11 Abs. 4 die Leichenschau nicht unverzüglich veranlasst,
  7. 7.
    entgegen § 11 Abs. 5 Satz 3 den Obduktionsschein nicht ausstellt,
  8. 8.
    entgegen § 18 in einem Beruf des Gesundheitswesens oder im Nahrungsmittel-, Genussmittel-, Gaststätten- oder Friseurgewerbe tätig ist oder Personen in einem derartigen Beruf oder Gewerbe beschäftigt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 20 Abs. 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwider handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bis zu zweitausend Deutsche Mark, geahndet werden.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. 1.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die Genehmigungsbehörde,
  2. 2.
    im Übrigen die örtliche Ordnungsbehörde.