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  • ab 11.07.1998 (aktuelle Fassung)

§ 10 BremSÜG - Erweiterte Sicherheitsüberprüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Bremen (Bremisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BremSÜG)
Amtliche Abkürzung
BremSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
12-d-1

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die

  1. 1.
    Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  2. 2.
    Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 9 für ausreichend hält.