§ 62 SVWO - Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl der Versichertenältesten der Bundesknappschaft
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
- Amtliche Abkürzung
- SVWO
- Normtyp
- Satzung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 827-6-3
(1) 1Der Wahlausschuss stellt unverzüglich das Wahlergebnis fest und macht es öffentlich bekannt. 2Dabei sind neben den Angaben aus der Niederschrift auch Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Anschrift der gewählten Versichertenältesten und ihrer Stellvertreter anzugeben.
(2) 1Der Wahlausschuss benachrichtigt die gewählten Versichertenältesten und gewählten Stellvertreter von ihrer Wahl und fordert sie zur Erklärung darüber auf, ob sie die Wahl annehmen. 2Die gewählten Versichertenältesten unterrichtet er gleichzeitig über die Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Wahlberechtigung sowie darüber, dass ihnen die Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts nach Eingang der Erklärung über die Annahme der Wahl übermittelt werden.
(3) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuss das Wahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen Auszug aus der Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergebnisses mit.