§ 45 SächsGemO - Ältestenrat

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Amtliche Abkürzung
SächsGemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass der Gemeinderat einen Ältestenrat bildet, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen berät. Vorsitzender des Ältestenrats ist der Bürgermeister. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass der Vorsitzende aus der Mitte des Ältestenrats gewählt wird; der Bürgermeister hat das Recht, an den Sitzungen des Ältestenrats teilzunehmen.

(2) Das Nähere über die Zusammensetzung, den Geschäftsgang und die Aufgaben des Ältestenrats regelt die Geschäftsordnung.