§ 46 LFGG - Allgemeine Überleitungsvorschrift

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Amtliche Abkürzung
LFGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3150 1

(1) An die Stelle der bisherigen Einrichtungen, Zuständigkeiten und Verfahrensvorschriften sowie an die Stelle von aufgehobenen Vorschriften, auf die in Gesetzen und Verordnungen verwiesen ist, treten die entsprechenden Einrichtungen, Zuständigkeiten und Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf andere landesrechtliche oder bundesrechtliche Vorschriften verwiesen ist, gilt dies für deren jeweilige Fassung.

(3) Die bisher von den Amtsgerichten in besondere amtliche Verwahrung genommenen Verfügungen von Todes wegen gehen in die Verwahrung des für den Wohnsitz des Erblassers zuständigen Notariats über. Befindet sich im Bezirk des Amtsgerichts kein Wohnsitz, so ist das Notariat am Sitz des Amtsgerichts für die Verwahrung zuständig. Maßgebend ist der Wohnsitz im Zeitpunkt der Annahme zur Verwahrung.

(4) Sind einem Notariat Gemeinden verschiedener Landgerichtsbezirke zugeteilt, so steht die Dienstaufsicht nach § 4 allein dem Präsidenten des Landgerichts zu, in dessen Bezirk das Notariat seinen Sitz hat. Dies gilt entsprechend für die Mitwirkung bei der Geschäftsverteilung und der Vertretungsregelung nach § 19 und § 30.

(5) § 31 Abs. 3 ist auf Ratschreiber, die beim In-Kraft-Treten des Gesetzes bereits bestellt sind, nicht anzuwenden.