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§ 111 KostO - Beschränkte Zeugnisse, Bescheinigungen (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
Redaktionelle Abkürzung
KostO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-1

(1) Ein Viertel der vollen Gebühr bis zum Höchstbetrag von 15 Deutsche Mark wird erhoben

  1. 1.
    für die Zeugnisse nach §§ 36, 37 der Grundbuchordnung und § 42 der Schiffsregisterordnung;
  2. 2.
    für die nach den Staatsschuldbuchgesetzen erforderlichen Bescheinigungen, daß ein Rechtsnachfolger von Todes wegen, ein die Gütergemeinschaft fortsetzender Ehegatte oder ein Testamentsvollstrecker über die Buchforderung verfügen kann.

(2) Maßgebend ist im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 der Wert des Grundstücks, des Schiffs, des Schiffsbauwerks oder des betroffenen Rechts, im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 der Betrag der Forderung.

(3) Für die in dem Verfahren abgegebene eidesstattliche Versicherung wird die Gebühr des § 49 besonders erhoben.

(4) § 107a gilt entsprechend.

(1) Amtl. Anm.:

§ 111 Abs. 4: I. d. F. d. § 30 Abs. 1 Nr. 5 G v. 20.12.1963 I 986