§ 5 HessAbgG - Grundentschädigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- HessAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-11
(1) Ein Mitglied des Landtags erhält eine Grundentschädigung. Diese beträgt ab 1. Juli 2008 monatlich 6.657 Euro. Davon wird 12-mal im Jahr der steuerpflichtige Auszahlungsbetrag nach Abs. 2 gezahlt, soweit nicht Anrechnungen oder andere einschränkende Maßnahmen entgegenstehen.
(2) Der Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung nach Abs. 1 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 16 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel. Er beträgt ab 1. Juli 2008 monatlich 6.638 Euro. Der Präsident des Landtags und die Fraktionsvorsitzenden erhalten zudem eine ebenfalls steuerpflichtige, nicht versorgungsfähige Amtszulage in Höhe eines steuerpflichtigen Auszahlungsbetrages von 3.319 Euro, die Vizepräsidenten in Höhe eines steuerpflichtigen Auszahlungsbetrages von 1.660 Euro. Auch diese Amtszulagen werden 12-mal im Jahr gezahlt.
(3) Die Grundentschädigung nach Abs. 1 und die Auszahlungsbeträge nach Abs. 2 werden zum 1. Juli 2009, 1. Juli 2010, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012 und zum 1. Juli 2013 an die Einkommensentwicklung angepasst. Maßstab für die Anpassung sind die aus der Gegenüberstellung der Jahresverdienste der Verdiensterhebung des abgelaufenen Jahres gegenüber dem Jahresergebnis des vorangegangenen Jahres ermittelte Veränderungsrate sowie die Veränderungsraten der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst in Hessen mit folgender Gewichtung:
- 1.
Bruttojahresverdienste (ohne Sonderzahlungen) der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich (ohne öffentliche Verwaltung und ohne private Haushalte) nach der vierteljährlichen Verdiensterhebung mit einem Anteil von 87,7 vom Hundert,
- 2.
tarifliche Bruttoentgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit einem Anteil von 6,6 vom Hundert; Einzelheiten regeln die Ausführungsbestimmungen des Ältestenrats,
- 3.
Bruttomonatsbezüge einer verheirateten Beamtin oder eines verheirateten Beamten (ohne Kinder) der Besoldungsgruppe A 12 in der höchsten Stufe mit einem Anteil von 5,7 vom Hundert; Einzelheiten regeln die Ausführungsbestimmungen des Ältestenrats.
Die prozentuale Veränderung der nach Satz 2 ermittelten Einkommensentwicklung teilt das Hessische Statistische Landesamt bis 1. Mai eines Jahres der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags mit. Diese oder dieser veröffentlicht die neuen Beträge der Grundentschädigung und die Höhe der Auszahlungsbeträge sowie der Amtszulagen im Gesetz- und Verordnungsblatt. (1)
(4) Der Landtag beschließt innerhalb des ersten Halbjahres nach der konstituierenden Sitzung über die Anpassung der Grundentschädigung nach Abs. 1 und der Amtszulagen nach Abs. 2 mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode. Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Fraktionen einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu.