§ 305 SGB III - Betretens- und Prüfungsrecht
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) 1Zur Durchführung des § 304 Abs. 1 sind die Arbeits- und die Hauptzollämter sowie die sie unterstützenden Behörden berechtigt, Grundstücke und Geschäftsräume des Arbeitgebers während der Geschäftszeit zu betreten und dort Einsicht in die Lohn-, Melde- oder vergleichbare Unterlagen zu nehmen. 2Ist ein Arbeitnehmer bei Dritten tätig, sind die Arbeits- und Hauptzollämter sowie die sie unterstützenden Behörden zur Prüfung nach § 304 Abs. 1 berechtigt, deren Grundstücke und Geschäftsräume während der Geschäftszeit zu betreten. 3Die Arbeits- und Hauptzollämter sowie die sie unterstützenden Behörden sind ferner ermächtigt, die Personalien der in den Geschäftsräumen oder auf dem Grundstück des Arbeitgebers oder des Dritten tätigen Personen zu überprüfen.
(2) Auftraggeber von Selbständigen stehen Arbeitgebern gleich, wenn die Auftraggeber juristische Personen oder im Handelsregister eingetragen sind.
(3) Im Verteidigungsbereich darf ein Betretensrecht nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung ausgeübt werden.