§ 12 LAbgG - Höhe der Altersentschädigung (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- LAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1101-3
Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674).
Die Altersentschädigung beträgt bei einer Mitgliedschaft von neun Jahren 35 vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Abs. 1. Sie erhöht sich vom elften Jahr bis zum 20. Jahr der Mitgliedschaft für jedes Jahr, wie aus der diesem Gesetz beigefügten Tabelle ersichtlich, um 3 vom Hundert. Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und seiner Stellvertreter wird der Berechnung der Altersentschädigung nach Satz 1 und 2 anteilig (im Verhältnis der genannten Zeiten zu höchstens 20 Jahren) mit der Entschädigung nach § 6 Abs. 2 zu Grunde gelegt.