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§ 12 LAbgG - Höhe der Altersentschädigung (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Amtliche Abkürzung
LAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1101-3

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674).

Die Altersentschädigung beträgt bei einer Mitgliedschaft von neun Jahren 35 vom Hundert der Entschädigung nach § 6 Abs. 1. Sie erhöht sich vom elften Jahr bis zum 20. Jahr der Mitgliedschaft für jedes Jahr, wie aus der diesem Gesetz beigefügten Tabelle ersichtlich, um 3 vom Hundert. Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und seiner Stellvertreter wird der Berechnung der Altersentschädigung nach Satz 1 und 2 anteilig (im Verhältnis der genannten Zeiten zu höchstens 20 Jahren) mit der Entschädigung nach § 6 Abs. 2 zu Grunde gelegt.