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§ 97 SchulG - Konferenzen

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
223-9

(1) § 62 findet auf öffentliche berufsbildende Schulen mit der Maßgabe Anwendung, dass für die zahlenmäßige Zusammensetzung der Schulkonferenz auf die Zahl der Schülerinnen und Schüler am 15. Oktober abzustellen ist und sich die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern auf den Anteil beschränkt, der dem Anteil der minderjährigen Schülerinnen und Schüler an der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler an der jeweiligen berufsbildenden Schule in den Schularten Berufliches Gymnasium und Berufsfachschule entspricht. Abweichend von § 62 sind je zwei Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite Mitglieder der Schulkonferenz mit beratender Stimme. § 63 findet auf öffentliche berufsbildende Schulen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Schulkonferenz zudem über wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit den Ausbildungsbetrieben und Stellungnahmen zu Vorschlägen und Beschwerden von Ausbildenden beschließt.

(2) Die §§ 64 bis 68 finden auf öffentliche berufsbildende Schulen entsprechende Anwendung. § 66 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Mitglieder der Fachkonferenz die Lehrkräfte sind, die für das entsprechende Fach, die Schulart oder den Ausbildungsberuf die Lehrbefähigung haben oder in ihm unterrichten. An den Fachkonferenzen der berufsbildenden Schulen sollen zudem je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite aus der Ausbildungspraxis ohne Stimmrecht teilnehmen. Sie werden jeweils von den Arbeitnehmervertretungen nach § 135 Abs. 3 Nr. 7 und den zuständigen Kammern für zwei Jahre benannt.