§ 118 GemO - Aufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Aufsichtsbehörde ist die Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung, für kreisfreie und große kreisangehörige Städte die Bezirksregierung. Sofern der Landkreis in einer Angelegenheit als Gebietskörperschaft beteiligt ist, tritt an die Stelle der Kreisverwaltung die Bezirksregierung.
(2) Obere Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung, für kreisfreie und große kreisangehörige Städte das fachlich zuständige Ministerium.
(3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das fachlich zuständige Ministerium.
(4) Sind in einer Angelegenheit mehrere Aufsichtsbehörden zuständig, so entscheidet die nächsthöhere gemeinsame Aufsichtsbehörde oder eine von ihr bestimmte Behörde.
(5) Die Aufsichtsbehörden sollen bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, mit den Vertretern der ihrer Aufsicht unmittelbar unterstehenden Gebietskörperschaften gemeinsame Besprechungen abhalten; § 41 Abs. 4 der Landkreisordnung bleibt unberührt.