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§ 20 ThürSpkG - Jahresabschluss

Bibliographie

Titel
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Amtliche Abkürzung
ThürSpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
76-4

(1) Nach Ablauf des Geschäftsjahres legt der Vorstand dem Verwaltungsrat unverzüglich die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang (Jahresabschluss) sowie den Lagebericht vor.

(2) Der Jahresabschluss sowie der Lagebericht werden durch die Prüfungseinrichtung des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen im Auftrag der Sparkassenaufsichtsbehörde geprüft. Der Prüfungsbericht ist der Sparkassenaufsichtsbehörde, dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats und dem Vorstand zuzuleiten.

(3) Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest und beschließt über die Billigung des Lageberichts. Der festgestellte und mit dem Bestätigungsvermerk versehene Jahresabschluss wird veröffentlicht. Er wird zusammen mit dem Lagebericht dem Gewährträger vorgelegt.

(4) Die Entlastung des Vorstands erfolgt durch Beschluss des Verwaltungsrats.

(5) Die Vertretungskörperschaft des Trägers beschließt über die Entlastung des Verwaltungsrats.