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§ 74 HeilBG - Gerichtsbescheid (1)

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Amtliche Abkürzung
HeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2122-1

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch § 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302). Zur weiteren Anwendung s. § 109 Absatz 1 Satz 2 und § 110 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 302).

(1) In leichteren Fällen kann das Berufsgericht ohne mündliche Verhandlung in dem Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens auf Warnung, Verweis oder Geldbuße bis fünftausend Euro erkennen (Gerichtsbescheid).

(2) Vor der Entscheidung sind das Kammermitglied und der Vorstand der Landeskammer zu hören. Die Akteneinsicht und die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen und Abschriften nach § 68 Abs. 2 ist vor der Entscheidung zulässig.

(3) Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids können sowohl das Kammermitglied als auch der Vorstand der Landeskammer die Anberaumung der mündlichen Verhandlung beantragen. Dieser Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils zurückgenommen werden.

(4) Ist der Antrag auf mündliche Verhandlung verspätet gestellt oder sonst unzulässig, wird er ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss verworfen. Andernfalls wird Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt; für das Verfahren gelten die §§ 75 bis 84. Das Berufsgericht ist an die im Gerichtsbescheid festgesetzte Maßnahme nicht gebunden. Hierüber sind das Kammermitglied und der Vorstand der Landeskammer zu belehren.

(5) Wird kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt oder wurde der Antrag zurückgenommen oder durch Beschluss als verspätet oder unzulässig verworfen, steht der Gerichtsbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich.