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§ 20 LJagdG - Ablenkungsfütterung, Kirrung, Arzneimittel und synthetische Lockmittel für Wild

Bibliographie

Titel
Landesjagdgesetz
Redaktionelle Abkürzung
LJagdG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
792 7

(1) Fütterungen zur Ablenkung von Schwarzwild im Wald sind ganzjährig zulässig. Das Futter muss so dargeboten werden, dass es anderem Schalenwild nicht zugänglich ist. Zur Ablenkung von Wildenten sind Fütterungen nur außerhalb der Jagdzeit und bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Jagdzeit zulässig.

(2) Das Anlocken von Wild mit geringen Futtermengen zur Erleichterung der Bejagung (Kirrung) ist während der Jagdzeit ab 1. September erlaubt.

(3) Das Verabreichen von Arzneimitteln und synthetischen Lockmitteln an wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild im Sinne von § 1 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes), ist verboten.

(4) Die untere Jagdbehörde kann aus besonderen Gründen Ablenkungsfütterungen und Kirrungen zeitlich, räumlich und auf bestimmte Tierarten begrenzt untersagen und von Absatz 3, insbesondere zur Wildseuchenbekämpfung, Ausnahmen zulassen.

(5) Das Ministerium Ländlicher Raum wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    Vorschriften zur Verhinderung von Missbräuchen bei Ablenkungsfütterungen und Kirrungen zu erlassen,
  2. 2.
    Ablenkungsfütterungen und Kirrungen in Gebieten zu untersagen, die dadurch beeinträchtigt werden können.