§ 54 VerfGGBbg - Durchführung des Verfahrens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- VerfGGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1102-1
Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens werden durch den Ablauf der Wahlperiode des Landtages, durch die Ungültigkeit der Wahl des angeklagten Abgeordneten oder durch den Verlust seiner Mitgliedschaft im Landtag nicht berührt.