§ 111 BayLTGeschO - Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

(1) 1Zwischenfragen aus der Mitte des Hauses sind erst gestattet, nachdem die Präsidentin oder der Präsident die Aussprache zu einem Gegenstand eröffnet hat. 2Wenn die Präsidentin oder der Präsident die Aussprache geschlossen hat, sind Fragen nicht mehr zulässig.

(2) Auf Befragen durch die Präsidentin oder den Präsidenten kann die Rednerin oder der Redner eine kurze Zwischenfrage zulassen.

(3) 1Zwischenfragen während einer Rede sind in beliebiger Anzahl zulässig. 2Zu Ausführungen der Rednerin oder des Redners, die im Sachzusammenhang stehen, soll die Präsidentin oder der Präsident nicht mehr als zwei Zwischenfragen zulassen.

(4) 1Im Anschluss an einen Debattenbeitrag kann die Präsidentin oder der Präsident das Wort zu einer Zwischenbemerkung pro Fraktion von höchstens zwei Minuten erteilen. 2Auf jede Zwischenbemerkung darf die Rednerin oder der Redner jeweils bis zu zwei Minuten antworten. 3Eine Anrechnung der Rededauer auf die Fraktionsredezeiten entfällt. 4Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen sind sowohl zu einer Zwischenbemerkung selbst als auch zu ihrer Beantwortung unzulässig. 5Zwischenbemerkungen zu Debattenbeiträgen von Rednerinnen oder Rednern der eigenen Fraktion sind ebenfalls unzulässig; die Möglichkeit von Zwischenbemerkungen zu Debattenbeiträgen von Mitgliedern der Staatsregierung bleibt hiervon für alle Fraktionen unberührt.

(5) Für Zwischenfragen an die Rednerin oder den Redner und für Zwischenbemerkungen in der Aussprache über einen Beratungsgegenstand melden sich die Mitglieder des Landtags nicht vom Redepult, sondern über die Saalmikrofone zu Wort.