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§ 19 RettG NRW - Voraussetzungen der Genehmigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW)
Amtliche Abkürzung
RettG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
215

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1.

    die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind und

  2. 2.

    das Unternehmen und die für die Führung der Geschäfte bestellte Person zuverlässig und fachlich geeignet sind.

(2) Die Sicherheit des Betriebes ist gewährleistet, wenn der Betrieb über die für die Notfallrettung oder den Krankentransport erforderlichen Fahrzeuge, das geeignete Personal und die notwendigen Geschäftseinrichtungen verfügt. Die Leistungsfähigkeit ist gewährleistet, wenn der Genehmigungsbehörde nachgewiesen wird, dass die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind.

(3) Das Unternehmen ist als zuverlässig anzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen den Betrieb unter Beachtung der für die Notfallrettung und den Krankentransport geltenden Vorschriften führen und dabei die Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren bewahren. Fachlich geeignet ist, wer über die zur ordnungsgemäßen Führung eines Betriebes für die Notfallrettung oder den Krankentransport erforderlichen Kenntnisse verfügt. Die fachliche Eignung wird durch eine Prüfung bei der Genehmigungsbehörde festgestellt. Sie kann auch durch eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Betrieb für Notfallrettung oder Krankentransport nachgewiesen werden.

(4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 6 beeinträchtigt wird. Hierbei sind insbesondere die Pflicht zur flächendeckenden Vorhaltung und die Auslastung des öffentlichen Rettungsdienstes im vorgesehenen Betriebsbereich zu berücksichtigen. Die Einsatzzahlen, die Eintreffzeit und Dauer der Einsätze sowie die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage sind dabei zu Grunde zu legen.

(5) Sofern im Betriebsbereich, für den die Genehmigung beantragt wird, schon andere Genehmigungen erteilt worden sind, kann die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über den Antrag einen Beobachtungszeitraum von bis zu einem Jahr zur Feststellung des Bedarfs festlegen.

(6) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für die Wiedererteilung abgelaufener Genehmigungen.