§ 2 SpkG - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Sparkassengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SpkG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 54-9
(1) Die Sparkassen haben die Aufgabe, als dem gemeinen Nutzen dienende Wirtschaftsunternehmen ihrer Träger geld- und kreditwirtschaftliche Leistungen zu erbringen, insbesondere Gelegenheit zur sicheren Anlage von Geldern zu geben. Sie erledigen im Interesse ihrer Kunden Dienstleistungen nach Maßgabe der Satzung.
(2) Den Sparkassen obliegt insbesondere die Förderung des Sparens und der übrigen Formen der Vermögensbildung;, die Befriedigung des örtlichen Kreditbedarfs unter besonderer Berücksichtigung der Arbeitnehmer, des Mittelstandes, der gewerblichen Wirtschaft und der öffentlichen Hand.
(3) Die Sparkassen arbeiten mit den Verbundunternehmen der S-Finanzgruppe Hessen-Thüringen zusammen.