§ 5 LAbfG - Entsorgungspflichtige Körperschaften des öffentlichen Rechts
Bibliographie
- Titel
- Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -)
- Amtliche Abkürzung
- LAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 74
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, entsorgungspflichtige Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne von § 3 Abs. 2 AbfG.
(2) Die Entsorgungspflicht umfaßt insbesondere das Einsammeln und Befördern von Abfällen, Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen, die Standortfindung, Planung, Errichtung, Erweiterung, Um- und Nachrüstung und den Betrieb der zur Entsorgung ihres Gebietes notwendigen Abfallentsorgungsanlagen sowie die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.
(3) Abfälle aus Haushaltungen, die wegen ihres Schadstoffgehalts zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen, hat die entsorgungspflichtige Körperschaft getrennt zu entsorgen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können.
(4) Abfälle sind auf Verlangen der entsorgungspflichtigen Körperschaft getrennt zu halten und zu bestimmten Sammelstellen oder Behandlungsanlagen zu bringen, wenn dadurch bestimmte Abfallarten verwertet oder für sie vorgesehene Entsorgungswege genutzt werden können. Bei der Durchführung genehmigungsbedürftiger Baumaßnahmen, insbesondere beim Abbruch baulicher Anlagen, sind Bauabfälle (Bodenaushub, Bauschutt, Baustellenabfälle) vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an voneinander getrennt zu halten, soweit dies für ihre ordnungsgemäße Verwertung erforderlich ist. Besitzer von Abfällen, die nach § 3 Abs. 3 AbfG von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen sind, haben auf Verlangen der zuständigen Behörde die Abfälle getrennt zu halten. Soweit Kreise von ihrer Ermächtigung nach Satz 1 keinen Gebrauch machen, kann die kreisangehörige Gemeinde im Benehmen mit dem Kreis durch Satzung verlangen, daß Abfälle getrennt zu halten und zu bestimmten Sammelstellen zu bringen sind.
(5) Wird ein System nach § 6 Abs. 3 Satz 1 der Verpackungsverordnung (VerpackV) vom 12. Juni 1991 (BGBl. I S. 1234) errichtet, so sind die öffentlichen Interessen an einer geordneten Entsorgung sicherzustellen; dies ist in der Regel mit der Übernahme der Sammlung und Sortierung durch die entsorgungspflichtigen Körperschaften selbst oder von ihnen beauftragte Dritte gegen ein angemessenes Entgelt gewährleistet. Der Träger des Systems nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV kann der Beauftragung beitreten. Kosten, die durch Prüfungen im Rahmen der Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 6 VerpackV und durch Prüfungen im Rahmen des § 6 Abs. 4 VerpackV über die Einhaltung der im Anhang zur Verpackungsverordnung genannten Anforderungen entstehen, trägt der Antragsteller.
(6) Die kreisangehörigen Gemeinden haben die in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle einzusammeln und zu den Abfallentsorgungsanlagen oder zu den Müllumschlagstationen zu befördern, soweit diese von Kreisen oder in deren Auftrag betrieben werden. Die Pflicht zur Einsammlung umfaßt auch das Einsammeln der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle einschließlich der Auto-, Motorrad- und anderer Zweiradwracks von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist. Der Allgemeinheit zugänglich sind insbesondere solche Grundstücke, deren Betreten jedermann ungehindert möglich ist und bei denen der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften das Betreten des Grundstücks zu dulden hat. Die Kreise können auf die kreisangehörigen Gemeinden und kreisangehörige Gemeinden auf die Kreise Entsorgungsaufgaben einvernehmlich schriftlich übertragen.
(7) Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Formen kommunaler Zusammenarbeit nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung bedienen sowie geeignete Dritte damit beauftragen.
(8) Soweit Abwasserverbände die Abwasserbeseitigung als Verbandsunternehmen übernommen haben, sind diese zur Entsorgung der in den Verbandsanlagen anfallenden Klärschlämme und sonstigen festen Stoffe verpflichtet. § 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
(9) Zur Entsorgung von Abfällen, die im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfallen, ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet. Zur Entsorgung von Abfällen sowie von Altölen im Sinne des § 5a AbfG, die im Bereich von Wasserstraßen des Bundes außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfallen, ist der Bund als Eigentümer verpflichtet.