§ 59 WiPrO - Organe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- WiPrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 702-1
(1) Organe der Wirtschaftsprüferkammer sind
- 1.die Wirtschaftsprüferversammlung,
- 2.der Beirat,
- 3.der Vorstand.
(2) Der Beirat wird von der Wirtschaftsprüferversammlung, der Vorstand vom Beirat gewählt. Zum Mitglied des Beirates und des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer persönlich Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer ist.