§ 135 WiPrO - Behandlung schwebender Anträge und Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- WiPrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 702-1
(1) Anträge auf Zulassung zur Prüfung als Wirtschaftsprüfer, über die von den Zulassungs- oder Vorprüfungsausschüssen am Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes noch nicht entschieden ist, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu behandeln.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ergangene Entscheidungen der Zulassungs- und Vorprüfungsausschüsse über die Zulassung zur Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer (Bücherrevisor) bleiben in Kraft. Die Prüfung wird nach dem vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Recht durchgeführt. Die Vorgänge sind nach Abschluß der Prüfung der obersten Landesbehörde zuzuleiten.
(3) Hat der Bewerber vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Prüfung abgelegt, eine Bestellung aber noch nicht erhalten, so muß die Bestellung innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei der obersten Landesbehörde beantragt werden. In Härtefällen kann die oberste Landesbehörde Ausnahmen gewähren.
(4) Der Absatz 1 gilt sinngemäß für die Verfahren bei der Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
(5) Ehrengerichtsverfahren und Disziplinarverfahren, die bei dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, werden nach dem bisherigen Recht weitergeführt.