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§ 12 EhfG - Berufliche Wiedereingliederung

Bibliographie

Titel
Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
Amtliche Abkürzung
EhfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
702-3

Wer nach Beendigung des Entwicklungsdienstes einen neuen Arbeitsplatz sucht, soll unter Berücksichtigung der besonderen Erfahrungen und Kenntnisse, die er sich während des Entwicklungsdienstes und des Vorbereitungsdienstes angeeignet hat, vermittelt und beruflich gefördert werden.