§ 32 BbgIngG - Übergangsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 7102-5
(1) Die nach den bisher geltenden Regelungen gebildeten Organe der Ingenieurkammer und deren Mitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Entsprechendes gilt für die Ausschüsse und Fachsektionen sowie deren Mitglieder.
(2) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes laufende Verfahren vor dem Eintragungs- oder Ehrenausschuss sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abzuschließen.
(3) Der Nachweis nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 11 ist erstmalig von den Antragstellern zu führen, die in dem nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahr ihre Ausbildung abgeschlossen haben.