§ 167 BauGB - Entwicklungsträger

Bibliographie

Titel
Baugesetzbuch (BauGB)
Amtliche Abkürzung
BauGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
213-1

(1) Die Gemeinde kann einen Entwicklungsträger beauftragen,

  1. 1.
    die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme vorzubereiten und durchzuführen,
  2. 2.
    Mittel, die die Gemeinde zur Verfügung stellt oder die ihr gewährt werden, oder sonstige der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme dienende Mittel zu bewirtschaften.

(2) Die Gemeinde darf die Aufgabe nur einem Unternehmen übertragen, dem die zuständige Behörde bestätigt hat, daß es die Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgabe als Entwicklungsträger erfüllt; § 158 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Der Entwicklungsträger erfüllt die ihm von der Gemeinde übertragenen Aufgaben in eigenem Namen für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder. 2§ 159 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie die §§ 160 und 161 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Der Entwicklungsträger ist verpflichtet, die Grundstücke des Treuhandvermögens nach Maßgabe des § 169 Abs. 5 bis 8 zu veräußern; er ist dabei an Weisungen der Gemeinde gebunden.