Versionsverlauf


  • ab 14.04.1993 (aktuelle Fassung)

§ 5 ThürStrG - Ortsdurchfahrten

Bibliographie

Titel
Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Amtliche Abkürzung
ThürStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
91-1

(1) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Landes- oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

(2) Die Grenzen der Ortsdurchfahrt setzt bei Landes- und Kreisstraßen die obere Straßenbaubehörde nach Anhörung der Gemeinde, bei Kreisstraßen auch mit Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast, fest. Mit Zustimmung der obersten Straßenbaubehörde kann die Grenze der Ortsdurchfahrt abweichend von der Regel des Absatzes 1 festgesetzt werden, wenn die Länge der Ortsdurchfahrt wegen der Art der Bebauung in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Einwohnerzahl der Gemeinde steht oder wenn die Verknüpfung mit dem Ortsstraßennetz oder sonstige wesentliche Gesichtspunkte eine Abweichung rechtfertigen. Die Grenzen der Ortsdurchfahrten sind in der Örtlichkeit zu kennzeichnen.

(3) Ist die Ortsdurchfahrt erheblich breiter angelegt als die anschließende freie Strecke der Landesstraße oder der Kreisstraße, so ist im Einvernehmen mit der Gemeinde auch die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt festzulegen.

(4) Widerspricht in den Fällen der Absätze 2 und 3 einer der Beteiligten, so entscheidet die oberste Straßenbaubehörde.

(5) Reicht die Ortsdurchfahrt einer Landesstraße für den Durchgangsverkehr nicht aus, so kann eine Straße, die nach ihrem Ausbauzustand für die Aufnahme des Durchgangsverkehrs geeignet ist und an die Landesstraße nach beiden Seiten anschließt, durch Umstufung (§ 7) als zusätzliche Ortsdurchfahrt festgesetzt werden.