§ 407 RVO - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Reichsversicherungsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- RVO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 820-1
Der Kassenverband kann für die ihm angeschlossenen Kassen gemeinsam
- 1.
Angestellte und Beamte anstellen,
- 2.
Verträge mit Leistungserbringern vorbereiten oder abschließen, soweit im Fünften Buch Sozialgesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist,
- 3.
die Ausgaben für die Leistungen bis zur Hälfte oder innerhalb dieser Grenze die Ausgaben für bestimmte Krankheitsarten oder Erkrankungsfälle bis zur vollen Höhe tragen,
- 4.
die Beitragsentrichtung nach einheitlichen Grundsätzen überwachen,
- 5.
die Beitragseinziehung und Zwangsbeitreibung durchführen.