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§ 407 RVO - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Reichsversicherungsordnung
Redaktionelle Abkürzung
RVO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
820-1

Der Kassenverband kann für die ihm angeschlossenen Kassen gemeinsam

  1. 1.

    Angestellte und Beamte anstellen,

  2. 2.

    Verträge mit Leistungserbringern vorbereiten oder abschließen, soweit im Fünften Buch Sozialgesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist,

  3. 3.

    die Ausgaben für die Leistungen bis zur Hälfte oder innerhalb dieser Grenze die Ausgaben für bestimmte Krankheitsarten oder Erkrankungsfälle bis zur vollen Höhe tragen,

  4. 4.

    die Beitragsentrichtung nach einheitlichen Grundsätzen überwachen,

  5. 5.

    die Beitragseinziehung und Zwangsbeitreibung durchführen.