Versionsverlauf

§ 27 VolksEG - Anwendung des Wahlrechts, Durchführungsvorschriften, Kosten

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Redaktionelle Abkürzung
VolksEG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
112-a-1

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Volksbegehren und den Volksentscheid die Vorschriften des Bremischen Wahlgesetzes über

  1. 1.
    das Wahlrecht (§§ 1 und 2),
  2. 2.
    die Ausübung des Wahlrechts (§ 3),
  3. 3.
    die Wahlbezirke und Wahlorgane (§§ 9 bis 13),
  4. 4.
    die Vorbereitung der Wahl (§ 15),
  5. 5.
    die Wahlhandlung (§§ 26 bis 29),
  6. 6.
    die Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 30 bis 32),
  7. 7.
    die Wahlprüfung, Nachwahlen und Wiederholungswahlen (§§ 37 bis 41),
  8. 8.
    die Anfechtung, Fristen und Termine, Wahlkosten (§§ 54 bis 56)

sowie die hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften entsprechend.

(2) Wird der Volksentscheid mit einer Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament gemeinsam durchgeführt, treten an die Stelle der in Absatz 1 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Vorschriften des Bremischen Wahlgesetzes die entsprechenden Vorschriften des Bundeswahlgesetzes oder Europawahlgesetzes sowie die hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften.

(3) Der Senator für Inneres, Kultur und Sport erlässt die zur gemeinsamen Durchführung des Volksentscheides und einer Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament erforderlichen Rechtsvorschriften, um insbesondere die gemeinsame Benutzung der Wahlunterlagen und die Zusammenarbeit der Wahlorgane sicherzustellen.

(4) Die Kosten des Zulassungsantrages und die Kosten der Unterschriftsbogen für das Volksbegehren fallen den Antragstellern zur Last.